Allgemeine Geschäftsbedingung der Baumschulen des BdB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

§ 1

Allgemeines – Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1.                Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

2.                Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.

3.                Wir widersprechen ausdrücklich Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.

 

§ 2

Vertragsschluss

1.                 Alle unsere Angebote sind freibleibend.

2.                Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

3.                Zu einem Vertragsabschluss kommt es erst, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern.

4.                Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich die Annahme erklärt oder die Lieferung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.

5.                Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.

 

§ 3

Preise und Zahlungsbedingungen

1.                Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro.

2.                Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.

3.                Wir behalten uns vor, Aufträge, die auf Wunsch des Kunden versendet werden, gegen Nachnahme auszuführen.

4.                Nach Erhalt der Ware sind Zahlungen sofort fällig. Bei Einkauf im Ladengeschäft haben Zahlungen direkt zu erfolgen.

5.                Zahlungsverzug tritt nach einer Frist von 20 Tagen nach Zugang der Rechnung sowie nach Erhalt der Ware ein. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.

 

§ 4

Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts,

 

1.         Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

2.         Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.                Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

§ 5

Gefahrübergang, Transport, Versand und Verpackung

1.                Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

2.                Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.

3.                Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.                Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.

5.                Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten unseres Kunden zurückgeführt werden.

6.                Eine Anlieferung kann nur über frei befahrbare, befestigte Straßen erfolgen und gilt ohne Entladung.

 

§ 6

Lieferpflichten, vorübergehende und dauerhafte Leistungs-/Lieferhindernisse

1.                Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Krieg oderkriegsähnliche Ereignisse, , verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Streiks in unserem eigenen Betrieb werden vor der vorgenannten Klausel nicht erfasst. Besteht das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend und wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferpflicht frei, wenn

 

-        durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).

-         die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.

-         wenn wir die Leistung bzw. Lieferung persönlich zu erbringen haben und sie uns unter Abwägung des unserer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet werden kann.

 

2.                Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei schriftlicher Bestätigung bindend.

3.                Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 7

Maße und Muster

1.                Maße sind grundsätzlich Cirka-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Bei Pflanzen gelten die Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL).

2.                Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

 

§ 8

Eigentumsvorbehalt

1.                Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.

2.                Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

3.                Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4.                Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5.                Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.

Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.

6.                Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus, oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

7.                Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

8.                Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

9.                 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10.             Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 9

Garantie und Gewährleistung

1.                Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so bedarf es dafür einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Bei der Anwachsgarantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.

2.                Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen und längstens auf die Dauer von zwei Jahren übernommen. Die Einzelheiten regelt eine gesondert mit dem Kunden zu treffende Vereinbarung.

 

§ 10

Sachmängelgewährleistung, Rügepflicht offensichtlicher Mängel, Verjährungsfristen

1.                Ist der Käufer Unternehmer, so sind wir bei Vorliegen eines Mangels nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt.

2.         Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

3.                Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4.                Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:

 

- wenn wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,

- wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,

- wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,

- wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder

- es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.

 

5.               Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist in dieser Hinsicht die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Ware  über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, sind Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieser offensichtlichen Mängel nach Ablauf der zwei Monate ausgeschlossen.  Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, hat der Verbraucher im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze auch innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände bereits bei Übergabe vorlagen und nicht durch unsachgemäße Behandlung seitens des Verbrauchers eingetreten sind.

6.                Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

7.                Soweit in diesem Abschnitt bezüglich offensichtlicher Mängel etwas anderes bestimmt wird, beträgt für Unternehmer die Verjährungsfrist von Sachmängelgewährleistungsansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

 

§ 11

Patentrechtlich und sortenrechtliche geschützte Sorten

 

Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Sorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Unternehmer als Kunden dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen. Der Unternehmer als Kunde verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahme auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

 

§ 12

Haftungsbegrenzung

1.                Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.

2.                Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen darüber hinaus der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

3.                Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse (Ziff. 10 Abs.1 und 10 Abs.2) dieses Abschnitts gelten nicht:

 

- bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns,

- bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),

- im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,

- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,

- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,

- bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

 

§ 13

Schlussbestimmungen

1.                Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2.                Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.                Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

   

            

 

 

Kammbach GbR

Baumschule – Pflanzenhandel – Gartengestaltung

Schulstraße 52

98660 Kloster Veßra